Finanzielle Unterstützung der Haushalte in der Corona-Krise


Die Bundesregierung versucht durch verschiedene Maßnahmen, die finanziellen Folgen der Corona-Krise für die Bürger abzufedern. Neben zahlreichen Programmen, die alleine den Unternehmen und Unternehmern zugutekommen, gibt es auch Unterstützungen für den privaten Haushalt.

  • Kinderbonus: Familien erhalten einen einmaligen Bonus in Höhe von 300 € pro Kind, falls das Kind mindestens in einem Monat des Jahres 2020 kindergeldberechtigt ist. Die Auszahlung von 200 € im September und 100 € im Oktober erfolgt mit dem Kindergeld.
  • Erhöhung des Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: Der sogenannte Entlastungsbetrag, ein zusätzlicher Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer, wird in den Jahren 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Davon profitieren ca. eine Million Alleinerziehende.
  • Lohnfortzahlung wegen Schul- und Kitaschließung: Erwerbstätige Eltern, die zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder zu betreuen, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sie erhalten 67 % des Verdienstausfalls für eine Laufzeit von maximal 10 Wochen pro Sorgeberechtigtem. Bei Alleinerziehenden sind es maximal 20 Wochen. Voraussetzungen sind, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen haben und eventuelle Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben bereits ausgeschöpft sind.
  • Notfall-KiZ: Die Berechnungsgrundlage, ob eine Familie mit geringem Einkommen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, ist normalerweise das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie weniger Einkommen haben, ist seit dem 1. April ein Notfall-KiZ vorhanden. Entscheidend ist dabei nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung. Zudem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt noch bis zum 30. September 2020.
  • Anpassungen der Regelungen zum Elterngeld:
    • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate verschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, spätestens zum Juni 2021.
    • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
    • Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen.
  • Vereinfachung des Zugangs zur Grundsicherung: Bei Bürgern, die bis zum 30. September 2020 Anträge auf Leistungen der Grundsicherung stellen, entfällt die Vermögensprüfung. Außerdem werden auch keine Prüfungen vorgenommen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind.
  • BAföG wird bis auf Weiteres weiter gewährt: Studenten oder Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, erhalten auch weiterhin ihre monatlichen Zahlungen. Das gilt auch, wenn der Ausbildungs- oder Semesterbeginn verschoben wird.
  • Kurzarbeitergeld: Wenn Unternehmen aufgrund der Corona-Krise die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Die Höhe des Kurzarbeitergelds steigt mit zunehmender Dauer an:
    • Bis zum 3. Monat des Bezugs gibt es unverändert 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz,
    • ab dem 4. Monat des Bezugs 70 % bzw. 77 % der Nettoentgeltdifferenz und
    • ab dem 7. Monat des Bezugs 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz.
  • Senkung der Umsatzsteuer: Der Standardsatz wurde am 1. Juli um 3 % auf 16 % gesenkt, der ermäßigte Satz um 2 % auf 5 %. Die Senkung ist auf ein halbes Jahr beschränkt und soll die Bürger dazu animieren, geplante Anschaffungen vorzuziehen und damit die Wirtschaft anzukurbeln.
  • „Sozialgarantie 2021“: Sozialversicherungsbeiträge  werden bis Ende 2021 auf maximal 40 % (gesamter Beitrag Arbeitgeber + Arbeitnehmer) begrenzt.

Beitrag weiterempfehlen

Kommentare (0)

Schreiben Sie einen Kommentar


Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Hinweise zu unseren Datenschutzbestimmungen

CAPTCHA code